K0STEN

·      Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren 

Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),  zuletzt geändert am 18.07.2017.

Unterschieden wird zwischen Festgebühren  und  Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren  sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Häufig wird das „Honorar“ eines Anwalts mit seinem „Gewinn“ verwechselt. Es ist jedoch nur sein „Umsatz“ und die Rechtsanwälte müssen hiervon ihre gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

In allen Fällen gilt jedoch folgendes: Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für unsere Mandanten zu vermeiden und sie entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Rechtsanwalts vom Gegenstandswert abhängig (was auch meist der Fall sein dürfte), muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten hierüber informieren. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel einer Ehescheidung, Kündigung oder einer Vertragsgestaltung ist der Gegenstandswert in der Regel gesetzlich vorgeschrieben. In der Tabelle zum RVG ist auf dem jeweiligen Gegenstandswert eine feste Gebühreneinheit abzulesen (die so genannte „Gebühr“). Der Rechtsanwalt erhält neben den jeweiligen Gebühren für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von maximal 20,00 €. Darüber hinaus muss die jeweilige Mehrwertsteuer (in Höhe von derzeit 19 %) berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.

Wenn sie den Prozess gewinnen, muss die unterlegene Partei, d.h. die Gegenseite, in der Regel diese Kosten erstatten.

  

·      Beratungshilfe / Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie diese Kosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht können Sie sich auch vor der Beratung einen Beratungshilfeschein besorgen. Dann müssen Sie für die Beratung nur noch 20,00 € bezahlen.

Wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen die Kosten für einen Prozess nicht selbst aufbringen können, so besteht die Möglichkeit, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen aus der Staatskasse übernommen werden (Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe). Die Antragsformulare können Sie bei uns erhalten (s. Formulare). 

 

·      Erstes Beratungsgespräch  

Ab dem 01.07.2006 ist für die Beratung, sowie für die Erstattung von Rechtsgutachten keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Ist der Auftraggeber des Rechtsanwalts Verbraucher so beträgt die Vergütung für die Erstberatung höchstens 190,00 Euro zzgl. MwSt, es sei denn es wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.

Wir erheben für die Erstberatung in der Regel eine Pauschalgebühr in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt., es sei denn die Beratung ist von überdurchschnittlicher Dauer oder der Sachverhalt besonders schwierig. Im Rahmen dieses ersten Beratungsgesprächs besprechen wir mit Ihnen den Fall und beraten Sie über die Rechtslage, die Erfolgsaussichten und die mögliche weitere Vorgehensweise.

Falls die Sache mit dieser ersten Beratung abgeschlossen ist, fallen keine weiteren Kosten an.

 

·      Abrechnung nach Zeitaufwand

Decken die gesetzlichen Gebühren im Einzelfall, bei besonders umfangreichen oder schwierigen Mandaten oder aufgrund der Bedeutung der Sache, den erforderlichen Aufwand nicht so schlagen wir Ihnen den Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung vor. Die anwaltliche Tätigkeit wird dann auf der Basis des tatsächlichen Zeitaufwandes nach Stunden abgerechnet. Hierbei erhalten Sie eine genau nachprüfbare Aufstellung über die erbrachte Tätigkeit. Die Stundensätze betragen je nach Rechtsgebiet und Bedeutung der Angelegenheit zwischen 200,00 €  und 300,00 €  jeweils zzgl. MwSt.

 

·      Pauschalhonorar

Bei einer langfristigen Zusammenarbeit, z.B. einem Dauerberatungsmandat bietet sich insbesondere für Unternehmen und Gewerbetreibende ein pauschales monatliches Honorar an, das auf der Basis des voraussichtlichen Aufwandes (z.B. zwei oder drei Stunden pro Monat) kalkuliert wird.  Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen, die im alltäglichen Geschäftsbetrieb entstehen, zeitnah bearbeiten zu lassen, ohne in jedem Einzelfall die Kosten erfragen zu müssen

 


 

Rechtsanwälte Glienke & Strmo-Glienke
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